Luft im Raum reinigen: In der COVID-19-Lockerungsverordnung wird da­rauf hingewiesen, dass durch diese Verordnung das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bun­des-Bedienstetenschutzgesetz nicht berührt werden. Das STOP Prinzip bevorzugt technische Maßnahmen vor Persönlicher Schutzausrüstung und würde so eine mechanische Abscheidung bevorzugen.

Den Empfehlungen zum schrittweisen Wieder­hochfahren des Normalbetriebs in Unternehmen durch das BM für Inneres bzw. den Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen durch das Sozialministerium, in denen von sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen gesprochen wird, folgend, stellt die Reinigung der Luft im Raum eine zusätzliche Maßnahme dar. Das Arbeitsinspektorat folgt unserer Argumentation, verweist aber gleichzeitig auf das Gesundheitsministerium, da die Verordnungen an dieser Stelle verfasst werden.

Studien zeigen, dass die Partikeldichte in der Raumluft mitentscheidend ist, um einer Infektion entgegen zu wirken – auf dieser Basis scheint auch die Empfehlung des BMI zu fußen, in der wie folgt empfohlen wird: „Räume im Unternehmen oft (mindestens 4x täglich, optimal 10 Minuten lang) Stoßlüften.“

Falls Lüften nicht möglich ist (wie in den meisten modernen Bürogebäuden) gehen wir davon aus, dass der Ansatz Partikel abscheiden anzuwenden ist. aeropur wurde auf Grund der Gefährlichkeit von Feinstaub entwickelt. Die Weiterentwicklung mit HEPA und EPA Filtern ist den Grippeviren geschuldet.

Lesen Sie mehr in der M.A.S. 3/20 auf Seite 11 sowie auf www.iba.at. Fotocredit: (C) aeropur

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